Preisangabenverordnung: Diese Pflichten haben Onlineshops

Abmahnungen sind im Onlinehandel keine Seltenheit. Vielfach werden diese aufgrund von Verstößen gegen die Preisangabenverordnung, kurz PAngV, ausgesprochen. Diese Verordnung ist nicht nur recht komplex, auch unterliegt sie ständigen Änderungen. Für Onlineshops ist es also nicht einfach, die Preisangabenverordnung immer korrekt zu befolgen. Wir erklären daher, was besonders wichtig ist.

 

Was ist die Preisangabenverordnung?

Die Preisangabenverordnung zählt zu den Verbraucherschutzverordnungen. Das bedeutet, dass sie sowohl der Information als auch dem Schutz der Endverbraucher dient. Dem Endverbraucher muss die Möglichkeit gegeben werden, die Preise der verschiedenen Anbieter miteinander zu vergleichen. Damit wird letztendlich auch der Wettbewerb gefördert. Daher muss die Verordnung von jedem beachtet werden, der gewerbsmäßig Waren oder Dienstleistungen anbietet. Alle Onlinehändler sind somit zu folgenden Angaben verpflichtet:

  • Angabe des Gesamtpreises
  • Angabe der Umsatzsteuer
  • Angabe der Versandkosten
  • Angabe des Grundpreises

Der Gesamtpreis ist der Preis, den der Kunde am Ende zahlen muss. Er beinhaltet also sowohl die Umsatzsteuer als auch die Versandkosten und mögliche Zölle. Auch müssen alle Onlinehändler angeben, dass im Gesamtpreis die Umsatzsteuer bereits enthalten ist. Bewährt haben sich Bezeichnungen wie „inklusive Mehrwertsteuer“ oder „einschließlich Mehrwertsteuer“. Rechtlich ist es ebenso zulässig, mittels Sternchen auf die Umsatzsteuer hinzuweisen. Die Höhe der Umsatzsteuer muss nicht angegeben werden.

Viele Unstimmigkeiten können ebenso bei der Angabe der Versandkosten entstehen. Onlinehändler müssen ihre Kunden klar und gut lesbar darüber informieren, ob die Versandkosten im Endpreis bereits enthalten sind oder nicht. Ein Hinweis mit einem Sternchen ist auch hier erlaubt. „Inklusive MwSt., zzgl. Versand“ ist eine rechtssichere Bezeichnung, mit der man als Onlineshop keinen Fehler macht. Die eigentliche Höhe der Versandkosten müssen Onlinehändler nicht angeben, denn diese ergeben sich häufig erst aus der Bestellung des Kunden. Spätestens im Warenkorb muss der Kunde dann aber sehen, wie hoch sein Versandkostenanteil sein wird. Es genügt nicht, den Kunden in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Versandkosten zu informieren.

In Paragraf 2 der Preisangabenverordnung steht geschrieben, dass auch der Grundpreis zwingend angegeben werden muss. Wenn also ein Produkt in Kilogramm, Liter oder einer ähnlichen Einheit angeboten wird, ist der Preis für eine Einheit zwingend anzugeben. Das betrifft unter anderem Lebensmittel, Drogerieprodukte und Gartenartikel. Für Drogerieartikel, die weniger als zehn Gramm oder Millimeter enthalten, muss keine Grundpreisangabe angezeigt werden. Den Grundpreis muss man in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis platzieren, beide Preise soll der Kunde also auf einen Blick erkennen.

 

Wo müssen die Preisangaben in einem Onlineshop zu finden sein?

Alle vorgenannten Preisangaben muss der Kunde eines Onlineshops bereits sehen, bevor er eine Bestellung tätigt. Die meisten Onlineshops sind folgendermaßen aufgebaut: Der Kunde sieht zunächst eine Produktübersicht. Gefällt ihm ein Produkt, klickt er es gezielt an und kann es erst dann in den Warenkorb legen. In diesem Fall genügt eine Preisangabe auf der Produktdetail- und nicht schon auf der Produktübersichtsseite.

 

Besonderheiten für Ebay und Amazon

Amazon und Ebay sind die bekanntesten Verkaufsplattformen. Auch hier sind alle Verkäufer verpflichtet, die vier oben genannten Angaben zu tätigen. Bei Ebay ist es besonders wichtig, Angaben sowohl zum Grund- als auch zum Gesamtpreis zu machen. Empfehlenswert ist es, den Grundpreis bereits in der Galerieansicht des Produktes anzugeben. Eine Angabe erst in der Artikelbeschreibung ist laut Preisangabenverordnung nicht zulässig. Auf der absolut sicheren Seite ist man, wenn man den Grundpreis bereits in der Überschrift einfließen lässt.

 

Preisangaben in der Werbung

Auch wenn man außerhalb des Onlineshops mit Verkaufsaktionen oder Preisen wirbt, muss eine unmissverständliche Preisangabe gemacht werden. Allein wenn ein Onlinehändler nur den Preis seines Produktes angibt, müssen zwingend auch die oben genannten Kriterien erfüllt sein. Solch ein Anbieten hat immer zum Ziel, Kunden zum Kauf zu bewegen. Dabei soll man in der Werbung, zwingend auch detaillierte Angaben zum Produkt selbst machen. 

Anders sieht es aus, wenn ein Unternehmen für eine bestimmte Waren- oder Produktgruppe wirbt. Da es sich hier nicht um ein einzelnes Produkt handelt, müssen keine Preisangaben gemacht werden. Händler, die ihre Waren aber in Preissuchmaschinen auflisten lassen, sind wiederum zur Angabe aller Preise wie Grund- und Gesamtpreis, Versandkosten und Umsatzsteuer verpflichtet.

 

Abmahnungen im Onlinehandel

Abmahnungen im Onlinehandel sind keine Seltenheit und vor allem Verstöße gegen die Preisangabenverordnung werden häufig abgemahnt. Eine falsche oder fehlerhafte Darstellung des Grundpreises ist sogar der zweithäufigste Grund für Abmahnungen gegenüber Onlinehändlern. Vorsicht ist vor allem auf der Verkaufsplattform Ebay geboten. Hier suchen Abmahnverbände gezielt nach Fehlern und finden diese in der Regel auch. Ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung stellt gleichzeitig auch einen Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) dar und sollte daher vermieden werden.